BGH - Beschluss vom 23.09.2021
I ZB 20/21
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 172
FamRB 2022, 196
FamRZ 2022, 298
MDR 2022, 122
MDR 2022, 141
NJW 2022, 393
WM 2021, 2340
ZEV 2022, 23
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 302/18
OLG Hamburg, vom 08.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 76/20

Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß gegen eine prozessunfähige natürliche Person; Festetzung eines Zwangsgeldes gegen den Vollstreckungsschuldner

BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen I ZB 20/21

DRsp Nr. 2021/17803

Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß gegen eine prozessunfähige natürliche Person; Festetzung eines Zwangsgeldes gegen den Vollstreckungsschuldner

a) Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden.b) Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden.c) Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen.d) Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.

Tenor