Wird die Beschwerde zurückgewiesen, fällt eine 1,0-Gebühr an (GNotKG KV Nr. 11200). Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 36GNotKG. Das Beschwerdegericht kann, wenn die Betreuungsmaßnahme als ungerechtfertigt aufgehoben wird, die Auslagen des Betroffenen für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen (§ 307FamFG). Insofern kann eine entsprechende Kostenentscheidung zusätzlich beantragt werden.
Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022
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