Expertentipps

Autor: Grziwotz

Bei Verwendung der von der Justiz empfohlenen Patientenverfügungen besteht kein Grund zur Panik, in einer Situation, bei der nicht ausreichend Beatmungsgeräte zur Verfügung stehen, allein wegen des Vorhandenseins einer Patientenverfügung "abgeschaltet" zu werden. Überprüfungsbedarf besteht bei Formulierungen, die eine künstliche Beatmung unabhängig von deren Erfolgschancen ablehnen ("Auf künstliche Beatmung soll verzichtet werden …").

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022