Lösung

Autor: Grziwotz

Die Patientenverfügung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz enthält vier Situationen, in denen eine Weiterbehandlung abgebrochen bzw. unterlassen werden soll:

Das Vorliegen eines unmittelbaren Sterbeprozesses,

das Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit, auch wenn der Sterbeprozess noch nicht eingesetzt hat,

eine Gehirnschädigung, die zum Verlust der Einsichts- und Kontaktfähigkeit führt und

ein fortgeschrittener Hirnabbauprozess verbunden mit künstlicher Ernährung.

Es handelt sich somit um Fälle, in denen eine Therapie aussichtslos ist. Dies ist bei der COVID-19-Erkrankung, auch wenn diese temporär eine invasive Beatmung unter Narkose und unter Einführung eines Tubus in die Luftröhre erfordern kann, regelmäßig nicht der Fall. Erst wenn später eine Weiterbehandlung ohne Hoffnung auf Genesung ist, z.B. weil der Sterbeprozess bereits begonnen hat, erlangt die Patientenverfügung Bedeutung.

Praxistipp