Autor: Grziwotz |
Die Betreuerbestellung für einen Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag, ist unzulässig, wenn die Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Betreuers gehören, durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 BGB).
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