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Streitig sind die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung.
Der 1963 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1994 bis 31. August 1997 bei der B. GmbH mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze beschäftigt. Bis zum 30. November 1996 war er freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Im Mai 1995 beantragte er die Freistellung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), weil sie nicht mit dem
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