EuGH - Urteil vom 27.11.2001
Rs C-270/99 P
Normen:
Beamtenstatut Anhang IX Art. 7 ; EG Art. 225 ; EG-Satzung des Gerichtshofs Art. 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-9197
Vorinstanzen:
EuG, vom 04.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen T-242/97

1. Beamte - Disziplinarordnung - Verfahren vor dem Disziplinarausschuss - In Artikel 7 des Anhangs IX festgelegte Fristen - Versäumung - Keine Ausschlussfristen

EuGH, Urteil vom 27.11.2001 - Aktenzeichen Rs C-270/99 P

DRsp Nr. 2002/16106

1. Beamte - Disziplinarordnung - Verfahren vor dem Disziplinarausschuss - In Artikel 7 des Anhangs IX festgelegte Fristen - Versäumung - Keine Ausschlussfristen

»1. Die in Artikel 7 des Anhangs IX des Statuts vorgesehenen Fristen sind keine Ausschlussfristen, sondern stellen Regeln guter Verwaltungsführung dar, deren Nichteinhaltung die Haftung des betreffenden Organs für etwaige den Betroffenen entstehende Schäden begründen kann, ohne für sich allein die Gültigkeit der nach ihrem Ablauf verhängten Disziplinarstrafe zu beeinträchtigen. 2. Das Rechtsmittel kann nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen beziehen. Das Gericht ist für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den ihm unterbreiteten Prozessunterlagen ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre. Würdigung allein zuständig. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof befugt, gemäß Artikel 225 EG die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen und die rechtlichen Folgen, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat, nachzuprüfen.