EuGH - Urteil vom 10.05.2001
Rs C-389/99
Normen:
EG-Vertag Art. 6 Art. 48 ; EG Art. 12 EG Art. 39 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2); Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie derenFamilienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230, S. 6), in der im entscheidungserheblichen Zeitraum zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3069/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 geänderten Fassung (ABl. L 335, S. 10) Art. 38a Art. 33 Art. 36 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-3731
DVBl 2001, 1123
EuroAS 2001, 105
EWS 2001, 351
SGb 2001, 624
ZBR 2001, 399
Vorinstanzen:
Rovaniemen hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Rovaniemi - Finnland) - Beschluss vom 5. Oktober 1999,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Ruhestandsbeamter, der eine Pension von einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat bezieht - Geltung von Rechtsvorschriften, die unter die Verordnung Nr. 1408/71 fallen, im Wohnstaat - Einbeziehung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1612/68

EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - Aktenzeichen Rs C-389/99

DRsp Nr. 2002/16158

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Ruhestandsbeamter, der eine Pension von einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat bezieht - Geltung von Rechtsvorschriften, die unter die Verordnung Nr. 1408/71 fallen, im Wohnstaat - Einbeziehung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1612/68

»1. Die durch die Verordnung Nr. 2001/83 des Rates geänderte und aktualisierte Verordnung Nr. 1408/71 in der im entscheidungserheblichen Zeitraum zuletzt durch die Verordnung Nr. 3069/95 geänderten Fassung ist auf eine Person anwendbar, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat - in diesem Staat wohnte, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und dort als Ruhestandsbeamter eine Pension von einem anderen Mitgliedstaat bezog, - im Wohnsitzstaat aber Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit unterlag, auf die die Verordnung anwendbar ist. Dagegen gilt die Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nicht für eine Person, die ihren Wohnsitz von einem Mitgliedstaat, in dem sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, in dem sie weder beschäftigt ist noch eine Beschäftigung sucht.