EuGH - Urteil vom 11.10.2001
Rs C-95/99
Normen:
Verordnung Nr. 1408/71/EWG; Verordnung Nr. 2001/83/EWG;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Einbeziehung von Staatenlosen und Flüchtlingen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie von deren Familienangehörigen in die Verordnung Nr. 1408/71 - Gültigkeit;

EuGH, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen Rs C-95/99

DRsp Nr. 2006/13577

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Einbeziehung von Staatenlosen und Flüchtlingen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie von deren Familienangehörigen in die Verordnung Nr. 1408/71 - Gültigkeit;

»1. Die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung ist nicht in Frage gestellt, soweit sie Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige in ihren persönlichen Geltungsbereich einbezieht. Die Verordnung Nr. 1408/71 soll für alle Arbeitnehmer im Sinne ihres Artikels 1 gelten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben und die sich in einem der in der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug befinden, sowie für deren Familienangehörige.