EG-Vertrag Art. 48 Art. 51 ; EG Art. 39 Art. 42 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) Art. 7 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr.118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung Art. 1 Buchstabe u Art. 10a Art. 73 Art. 77, Anhang II, Anhang IIa ;
Fundstellen:
DVBl 2001, 1230
EuGH Slg. 2001, I-4265
EuZW 2001, 440
EuroAS 2001, 162
SGb 2001, 677
ZAR 2001, 181
Vorinstanzen:
Conseil supérieur des assurances sociales (Luxemburg) - Urteil vom 10. Februar 1999,
1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gleichbehandlung - Aufstellung einer Wohnortvoraussetzung für die Gewährung bestimmter Geburtsbeihilfen, die nicht unter den Begriff der Familienleistungen im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 fallen - Zulässigkeit - Aufstellung einer Wohnortvoraussetzung für die Gewährung einer Mutterschaftsbeihilfe, die nicht unter die Regelung der beitragsunabhängigen Sonderleistungen fällt - Unzulässigkeit
EuGH, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen Rs C-43/99
DRsp Nr. 2002/16150
1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gleichbehandlung - Aufstellung einer Wohnortvoraussetzung für die Gewährung bestimmter Geburtsbeihilfen, die nicht unter den Begriff der Familienleistungen im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 fallen - Zulässigkeit - Aufstellung einer Wohnortvoraussetzung für die Gewährung einer Mutterschaftsbeihilfe, die nicht unter die Regelung der beitragsunabhängigen Sonderleistungen fällt - Unzulässigkeit
»1. Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i und Anhang II der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, wonach bestimmte besondere Geburtsund Adoptionsbeihilfen von den "Familienbeihilfen" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommen sind, verstoßen nicht gegen die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 42 EG), soweit sie es zulassen, die Gewährung der luxemburgischen vorgeburtlichen Beihilfe und der Geburtsbeihilfe vom Wohnort abhängig zu machen.
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