EuGH - Urteil vom 08.03.2001
Rs C-68/99
Normen:
EG-Vertrag Art. 51 Art. 52 Art. 59 ; EG Art. 42 Art. 43 Art. 49 ; KSVG § 24 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 § 25 Abs 1 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung(EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. 1997, L 28, S. 1) Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b Art. 14a Nr. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
AfP 2001, 346
AuR 2001, 239
EWS 2001, 400
EuGH Slg. 2001, I-1865
EuZW 2001, 669
JA 2002, 28
NJW 2002, 589
ZUM-RD 2001, 263

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gleichbehandlung - Nationale Regelung, die die Erhebung einer Abgabe von den Vermarktern der Werke von Künstlern und Publizisten vorsieht, die auf der Grundlage der diesen gezahlten Entgelte berechnet wird - Einbeziehung der Entgelte der den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegenden Künstler und Publizisten - Zulässigkeit.

EuGH, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen Rs C-68/99

DRsp Nr. 2002/16171

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gleichbehandlung - Nationale Regelung, die die Erhebung einer Abgabe von den Vermarktern der Werke von Künstlern und Publizisten vorsieht, die auf der Grundlage der diesen gezahlten Entgelte berechnet wird - Einbeziehung der Entgelte der den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegenden Künstler und Publizisten - Zulässigkeit.