EuGH - Urteil vom 12.07.2001
Rs C-368/98
Normen:
EG-Vertrag Art. 59 ; EG Art. 49 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung(EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung Art. 22 Art. 36 ;
Fundstellen:
AW-Prax 2001, 472
ArztR 2001, 336
DVBl 2001, 1509
EWS 2001, 609
EuGH Slg. 2001, I-5363
EuGRZ 2001, 311
EuZW 2001, 471
EuroAS 2001, 157
KrV 2001, 282
Krankenh 2001, 1118
NJW 2001, 3397
NZS 2001, 483
SGb 2002, 50
VersRAl 2001, 51
ZAR 2001, 228
Vorinstanzen:
Cour du travail Mons (Belgien) - Urteil vom 9. Oktober 1998,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Sachleistungen - Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - Unbegründete Verweigerung der Genehmigung - Erstattung der Kosten für eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Behandlung durch den zuständigen Mitgliedstaat - Festsetzung der Höhe der Erstattung nach den in dem Mitgliedstaat, in dem die Behandlung erfolgt ist, geltenden Rechtsvorschriften - Freier Dienstleistungsverkehr - Pflicht zur Gewährung einer ergänzenden Erstattung gemäß dem möglichen Unterschied zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung der im zuständigen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften ergeben hätte

EuGH, Urteil vom 12.07.2001 - Aktenzeichen Rs C-368/98

DRsp Nr. 2002/16133

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Sachleistungen - Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - Unbegründete Verweigerung der Genehmigung - Erstattung der Kosten für eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Behandlung durch den zuständigen Mitgliedstaat - Festsetzung der Höhe der Erstattung nach den in dem Mitgliedstaat, in dem die Behandlung erfolgt ist, geltenden Rechtsvorschriften - Freier Dienstleistungsverkehr - Pflicht zur Gewährung einer ergänzenden Erstattung gemäß dem möglichen Unterschied zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung der im zuständigen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften ergeben hätte

»1. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung ist so auszulegen, dass, wenn ein Sozialversicherter vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um sich dort behandeln zu lassen, der Träger des Aufenthaltsorts verpflichtet ist, ihm Sachleistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen über die Kostenübernahme für Leistungen der Gesundheitspflege zu erbringen, als ob der Betroffene bei ihm versichert wäre.