Autor: Gröne |
Wichtiger HinweisBei einem Wechsel von der privaten Pflegeversicherung in die soziale Pflegeversicherung oder auch bei einem Wechsel der Pflegekassen besteht kein Bestandsschutz hinsichtlich der durch den bisherigen Leistungsträger getroffenen Feststellungen. Eine Bindungswirkung gilt grundsätzlich nur innerhalb eines konkreten Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsverhältnisses, nicht aber darüber hinaus (§ |
Die §§
Gleiches gilt bei einem Wechsel des Versicherers innerhalb der privaten Pflegeversicherung und von der privaten Pflegeversicherung in die soziale Pflegeversicherung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|