11/3.4 Beihilfeberechtigte

Autor: Gröne

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SGB XI sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben (z.B. Beamte, Richter, Heilfürsorgeberechtigte wie Soldaten auf Zeit und Polizeivollzugsbeamte, Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten), zum Abschluss einer entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung i.S.d. § 23 Abs. 1 SGB XI verpflichtet, sofern sie nicht schon nach § 20 Abs. 3 SGB XI als freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung versicherungspflichtig sind.

Die Pflegezusatzversicherung erfolgt regelmäßig bei einem privaten Versicherungsunternehmen.

Die private Versicherungspflicht entfällt, soweit Beamte bzw. diesen gleichgestellte Personen freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind.