11/7.1 Allgemeines

Autor: Gröne

Der Gesetzgeber führt die in der Pflegeversicherung in Betracht kommenden Leistungsarten in § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 15 SGB XI konkret auf.

Differenziert wird zwischen

den Leistungen bei häuslicher Pflege (§§ 36 bis 40 SGB XI),

der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege (§ 41 und § 42 SGB XI) und

der vollstationären Pflege (§ 43 und § 43a SGB XI).

Unterschieden wird im Weiteren zwischen den Sach- und den Geldleistungen. Eine Kombination dieser Leistungen wird aber zugelassen (siehe hierzu Teil 11/7.2.4). § 4 Abs. 1 SGB XI bestimmt, dass die Leistungen der Pflegeversicherung für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Dienst-, Sach- und Geldleistungen, ggf. auch als Kostenerstattung, zu erbringen sind.