4/2.7 Vermeidung rückwirkender Veranlagung nach § 7b SGB IV a.F.

Autor: Klatt

Außerhalb des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV konnte bis zum 01.01.2008 unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Veranlagung der Parteien vermieden werden, vgl. dazu § 7b SGB IV (a.F.). Seit dem 01.01.2013 ist nunmehr in der Norm des § 7b SGB IV (n.F.) definiert, was unter einer Wertguthabenvereinbarung zu verstehen ist.27)

27)

In der Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 05.12.2012, BGBl I, 2474.