Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit gesunder vergleichbarer Versicherter auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Zunächst muss diese Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens gem. § 101 Abs. 1SGB VI - auch ohne dass dies in § 240SGB VI ausdrücklich formuliert ist - für länger als sechs Monate vorliegen.
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