LAG Thüringen - Urteil vom 09.10.2001
7 Sa 345/99
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 08.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3145/97

Abgrenzung Arbeitnehmer / freier Mitarbeiter

LAG Thüringen, Urteil vom 09.10.2001 - Aktenzeichen 7 Sa 345/99

DRsp Nr. 2003/5102

Abgrenzung Arbeitnehmer / freier Mitarbeiter

»Ob Rechtsanwälte, die in den Vermögensämtern der neuen Bundesländer an Aufgaben nach dem Vermögensgesetz mitwirken, als Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter anzusehen sind, bestimmt sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit (im Anschluß an BAG vom 05.07.2000, 5 AZR 888/98).«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Vom 01.05.1992 bis 31.12.1996 stand er im Dienst des Landkreises G. Er war im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (künftig: ARoV) eingesetzt. Grundlage seiner Tätigkeit waren mehrere befristete Honorarverträge (Bl. 27 bis 39 d. A.). Mit Wirkung vom 01.01.1997 trat er in den Dienst des Beklagten. Auf den zum 31.12.1997 befristeten Beratervertrag vom 18.12.1996 wird Bezug genommen (Bl. 40 bis 42 d. A.). Er war gegen ein Pauschalhonorar von 10.000,00 DM zunächst im ARoV A., ab 1997 im ARoV I. tätig.

Das Arbeitsgericht hat seine am 30.12.1997 erhobene Entfristungsklage mit Urteil vom 08.12.1998 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer beschäftigt worden.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

A)