TVG § 1 (Auslegung) ; Tarifvertrag der Techniker-Krankenkasse (TKK) in der Fassung vom 22. April 1985 (TKT); Anlage 1 zum TKT i.d.F. des Änderungstarifvertrages 02/94 vom 22. April 1994, in Kraft getreten am 1. Mai 1994, VG 5 bis 8, Protokollnotiz Nr. 3, Nr. 12;
Fundstellen:
NZA 2002, 583
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 89/99
LAG Hamburg, vom 27.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 8/00
Abgrenzung der Tätigkeitsbeispiele Sachbearbeiter/innen mit besonderer Aufgabenstellung der VG 5 und 6 TKT und Arbeitsbereichsleiter/innen der VG 7 und 8 TKT; Auslegung der Anforderungen Führung und Leitung in Protokollnotiz Nr. 12 zur Anlage 1 zum TKT; Eingruppierung einer Teamverantwortlichen bei der TKK
BAG, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 700/00
DRsp Nr. 2002/4385
Abgrenzung der Tätigkeitsbeispiele "Sachbearbeiter/innen mit besonderer Aufgabenstellung" der VG 5 und 6 TKT und "Arbeitsbereichsleiter/innen" der VG 7 und 8 TKT; Auslegung der Anforderungen "Führung und Leitung" in Protokollnotiz Nr. 12 zur Anlage 1 zum TKT; Eingruppierung einer Teamverantwortlichen bei der TKK
»1. Die Tatbestandsmerkmale "Führung und Leitung" in Protokollnotiz Nr. 12 der Anlage 1 zum TKT als Teil der Aufgabe von "Arbeitsbereichsleitern/Arbeitsbereichsleiterinnen" der VG 7 und 8 TKT beschreiben verschiedene Anforderungen. Der Begriff der "Führung" bedeutet eine primär personenbezogene, der der "Leitung" eine primär tätigkeitsbezogene Aufgabe.2. Der Teamverantwortliche bei der TKK als Fachvorgesetzter von sechs oder sieben Sozialversicherungsfachangestellten erfüllt nicht die Anforderung der "Führung" dieser Mitarbeiter im Sinne des Protokollnotiz Nr. 12 zur Anlage 1 zum TKT.«
Normenkette:
TVG § 1 (Auslegung) ; Tarifvertrag der Techniker-Krankenkasse (TKK) in der Fassung vom 22. April 1985 (TKT); Anlage 1 zum TKT i.d.F. des Änderungstarifvertrages 02/94 vom 22. April 1994, in Kraft getreten am 1. Mai 1994, VG 5 bis 8, Protokollnotiz Nr. 3, Nr. 12;
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
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