BAG - Urteil vom 15.11.2001
2 AZR 609/00
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 378
BAGE 99, 340
BAGReport 2002, 203
BB 2002, 1269
DB 2002, 689
JR 2003, 43
JuS 2002, 720
MDR 2002, 523
NJW 2002, 3196
NZA 2002, 968
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 2191/99
ArbG Bochum, vom 22.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1481/99

Abmahnung; Kündigung - Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung; zahlreiche Verspätungen; betriebliche Auswirkungen; Verwirkung des Kündigungsrechts nach sieben Abmahnungen

BAG, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 609/00

DRsp Nr. 2002/5179

Abmahnung; Kündigung - Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung; zahlreiche Verspätungen; betriebliche Auswirkungen; Verwirkung des Kündigungsrechts nach sieben Abmahnungen

»Zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen, denen keine weiteren Konsequenzen folgen, können die Warnfunktion der Abmahnungen abschwächen. Der Arbeitgeber muß dann die letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, daß weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen werden.« Orientierungssätze: 1. Die Warnfunktion einer Abmahnung kann erheblich dadurch abgeschwächt werden, daß der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets nur mit einer Kündigung droht, ohne jemals arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen. 2. Andererseits kann bei für sich genommen geringfügigeren Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers mit hohem sozialen Besitzstand je nach den Umständen eine einmalige Abmahnung nicht ausreichen, den Arbeitnehmer hinreichend zu warnen, daß er bei weiteren gleichartigen Pflichtverletzungen seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.