BVerwG - Urteil vom 18.01.2024
5 C 13.22
Normen:
SGB VIII § 93 Abs. 1; SGB VIII § 93 Abs. 3 S. 1, 2, 3, 4 Nr. 2, 3, S. 5;
Fundstellen:
RdW 2024, 259
ZfSH/SGB 2024, 127
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 500/20
OVG Sachsen, vom 06.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 83/22

Abzug von Belastungen vom Einkommen der kostenbeitragspflichtigen Person; Berücksichtigung von Kfz-Kosten bei der Berechnung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags

BVerwG, Urteil vom 18.01.2024 - Aktenzeichen 5 C 13.22

DRsp Nr. 2024/6514

Abzug von Belastungen vom Einkommen der kostenbeitragspflichtigen Person; Berücksichtigung von Kfz-Kosten bei der Berechnung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags

1. Der Abzug von Belastungen vom Einkommen der kostenbeitragspflichtigen Person gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB VIII steht nicht im Ermessen der Behörde. 2. Die nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII vom Einkommen abzuziehende Belastung mit den Kosten für die (notwendige) Nutzung eines Kraftfahrzeugs für den Arbeitsweg ist nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben und damit in Form einer sämtliche hiermit verbundenen Kosten (einschließlich etwaiger Finanzierungskosten) abdeckenden Wegstreckenpauschale sowohl für den Weg zur Arbeitsstätte als auch den Heimweg zu berechnen. 3. Die in § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII erwähnten Abzugsposten stehen ihrer Zwecksetzung nach einer doppelten einkommensmindernden Berücksichtigung derselben Abzugsposition entgegen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

SGB VIII § 93 Abs. 1; SGB VIII § 93 Abs. 3 S. 1, 2, 3, 4 Nr. 2, 3, S. 5;

Gründe

I