LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2001
17 Sa 45/01
Normen:
BetrVG § 102 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 72a ; KSchG § 2 ; KSchG § 4 Satz 2 ; KSchG § 7 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 467/00

Änderungskündigung, konkludente Annahme des Änderungsangebots trotz ausdrücklicher Ablehnung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 17 Sa 45/01

DRsp Nr. 2003/4471

Änderungskündigung, konkludente Annahme des Änderungsangebots trotz ausdrücklicher Ablehnung

Normenkette:

BetrVG § 102 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 72a ; KSchG § 2 ; KSchG § 4 Satz 2 ; KSchG § 7 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand des seit 04.09.1978 bestehenden Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2001 hinaus. Der 1949 geborene, verheiratete und seiner Ehefrau und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war bei der Beklagten zunächst als Gussputzer und ab 01.03.2000 als Anlagenbediener/Strahler zu einem Bruttomonatslohn in Höhe von DM 5.140,87, ab 01.12.2000 in Höhe von DM 4.290,52 brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung. Die Beklagte beschäftigt 400 Mitarbeiter; es besteht ein Betriebsrat.

Am 28.06.1999 schlossen die Beklagte und der Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. mit der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg einen Sanierungstarifvertrag (ABl. 45 - 47 der Ber.A.), dessen § 2.6 lautet: