»Hat der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung unter dem Vorbehalt des § 2KSchG angenommen und Änderungsschutzklage erhoben, so kann er den Vorbehalt nicht mehr einseitig zurücknehmen und eine Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG führen.«
Normenkette:
KSchG § 2 § 4 § 7 ;
Hinweise:
keine Zulassung
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 9083/00