BFH - Urteil vom 24.01.2001
I R 100/98
Normen:
EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2; DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 2, 3;
Fundstellen:
AG 2001, 471
BB 2001, 1184
BFH/NV 2001, 965
BFHE 195, 102
BStBl II 2001, 509
DB 2001, 1173
DStR 2001, 931
NJW 2001, 2200
Vorinstanzen:
FG Köln,

Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen I R 100/98

DRsp Nr. 2001/8404

Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

»1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684). 2. Das Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig steuerfrei. 3. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer das Optionsrecht erst nach Beendigung der Auslandstätigkeit ausübt.«

Normenkette: