OLG Hamburg - Urteil vom 01.11.2001
3 U 204/01
Normen:
AMG § 11 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2002, 199
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 225/01

Angabe des Parallelimporteurs auf der Packungsbeilage eines Arzneimittels

OLG Hamburg, Urteil vom 01.11.2001 - Aktenzeichen 3 U 204/01

DRsp Nr. 2002/1403

Angabe des Parallelimporteurs auf der Packungsbeilage eines Arzneimittels

»1. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 AMG müssen in der Packungsbeilage ("Gebrauchsinformation") der Arzneimittelhersteller und - im Falle des Parallelimports - als pharmazeutischer Unternehmer für das maßgebliche Inland auch der Parallelimporteur angegeben sein. 2. Aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um ein "zentral" zugelassenes Arzneimittel handelt, ergibt sich für den Parallelimporteur nichts anderes. Die (anders lautende) Stellungnahme der nur beratenden Agentur "EMEA" (von der Europäischen Kommission als Zulassungsbehörde) ist insoweit nicht bindend. 3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Packungsbeilage zusätzlich auch noch den ursprünglichen pharmazeutischen Unternehmer (bezogen auf das Ursprungsland) angibt.«

Normenkette:

AMG § 11 ; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist ein Pharmaunternehmen der Sxxxxxx-Gruppe, die Antragsgegnerin ist Parallelimporteurin von Arzneimitteln. Die Parteien stehen miteinander im Wettbewerb.