BSG - Urteil vom 30.10.2001
B 4 RA 10/00 R
Normen:
BGB § 133 ; SGB VI § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b § 77 Abs. 2 Nr. 1 § 41 Abs. 1 § 237 Abs. 3 § 63 Abs. 5 § 38 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Bremen - L 2 RA 26/99 - 16.12.1999,
SG Bremen, vom 11.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 RA 177/98

Anhebung der Altersgrenze bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Betriebsvereinbarung

BSG, Urteil vom 30.10.2001 - Aktenzeichen B 4 RA 10/00 R

DRsp Nr. 2002/6456

Anhebung der Altersgrenze bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Betriebsvereinbarung

1. Versicherte, die aufgrund einer kollektiven Vereinbarung vor dem 14.2.1996 einen bindenden Antrag auf Beendigung ihres Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitgeber gestellt hatten, der zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte, werden auch durch den Anwendungsbereich des § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b SGB VI mit der Folge erfasst, dass auch in diesen Fällen die Anhebung der Altersgrenze sich abweichend von § 41 Abs. 1 SGB VI bestimmt, so dass bei Versicherten, die vor dem Jahr 1941 geboren sind und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Ausübung ihres Gestaltungsrechts in Anspruch nehmen, der Zugangsfaktor 1,0 beträgt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 133 ; SGB VI § 237 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b § 77 Abs. 2 Nr. 1 § 41 Abs. 1 § 237 Abs. 3 § 63 Abs. 5 § 38 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts des Klägers auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) und in diesem Zusammenhang, ob der Zugangsfaktor 1,0 oder 0,949 beträgt.