LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2001
L 13 AL 2644/01
Normen:
AFG § 114 § 128 Abs. 1 S. 2 § 128 Abs. 4 § 128 Abs. 8 § 157 Abs. 3 S. 1 ; GG; SGB X § 12 Abs. 1 Nr. 2 § 20 § 24 Abs. 1 § 42 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 4311/99

Anhörung bei der Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, Berechnung der nach § 128 Abs 4 AFG zu erstattenden Krankenversicherungsbeiträge

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen L 13 AL 2644/01

DRsp Nr. 2006/11296

Anhörung bei der Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, Berechnung der nach § 128 Abs 4 AFG zu erstattenden Krankenversicherungsbeiträge

1. Die für die Heranziehung des Arbeitgebers zur Erstattung des Arbeitslosengeldes nach § 24 Abs 1 SGB X bestehende Anhörungspflicht bezieht sich nicht auf den Arbeitslosen. Die Befragung des Arbeitslosen im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 20 SGB X dient vielmehr der Vorbereitung der Entscheidung über die Erstattung. 2. Bei der Berechnung der nach § 128 Abs 4 AFG zu erstattenden Krankenversicherungsbeiträge wird das wöchentliche Bemessungsentgelt zur Vermeidung eines zu niedrigen Beitrags durch sechs anstatt sieben, wie in § 157 Abs 3 S 1 AFG formuliert geteilt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 114 § 128 Abs. 1 S. 2 § 128 Abs. 4 § 128 Abs. 8 § 157 Abs. 3 S. 1 ; GG;