LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.11.2001
5 TaBV 43/01
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Ziffer 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 361
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal - 6 BV 17/01 v - 29.03.2001,

Anordnung von Überstunden Vergabe von Arbeiten zu Festpreisen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2001 - Aktenzeichen 5 TaBV 43/01

DRsp Nr. 2003/4666

Anordnung von Überstunden Vergabe von Arbeiten zu Festpreisen

»Vergibt ein Arbeitgeber Arbeiten, die normalerweise im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufes zu erbringen sind, zu Festpreisen an eigene angestellte Arbeitnehmer, so handelt es sich auch dann um die Anordnung von Überstunden i. S. d. § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG, wenn die Arbeiten außerhalb des Betriebes erbracht werden.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Ziffer 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Betriebsrat (Antragsteller) mitzubestimmen hat bei der Vergabe von Aufträgen durch die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) an Mitarbeiter des Betriebs.

Die Arbeitgeberin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb elektronischer Geräte und Zubehör für den Bergbau und für Industrieanlagen. Sie beschäftigt circa 180 Mitarbeiter.