LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.12.2009
L 9 AS 511/09
Normen:
BGB § 812; BGB § 818 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 16 Abs. 3 S. 2; SGB III § 261 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1311/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Mehraufwandsentschädigung bei Ausübung eines 1-Euro-Jobs

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen L 9 AS 511/09

DRsp Nr. 2010/5373

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Mehraufwandsentschädigung bei Ausübung eines 1-Euro-Jobs

Eine Hilfebedürftige hat aufgrund des Rechtscharakters der Mehraufwandsentschädigung im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II keinen weitergehenden Anspruch darauf, dass ihr zusätzlich zu dem ihr bereits gewährten 1-Euro-Job pro Stunde weitere Kosten oder ein Arbeitslohn erstattet werden. Denn die angemessene Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,00 Euro wird vom Grundsicherungsträger und gerade nicht von dem Maßnahmeträger als "Arbeitgeber" geleistet, weil, kein Arbeitsverhältnis entsteht. Folglich wird auch kein Arbeitslohn, sondern eine Sozialleistung nach dem SGB II, die gem. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht als Einkommen des Hilfebedürftigen gilt, geleistet. Dementsprechend wird dem Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II lediglich eine Entschädigung für diejenigen Aufwendungen geleistet, die ursächlich auf die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit zurückzuführen sind und die ohne die "Arbeitsleistung" nicht anfallen würde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 812; BGB § 818 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 16 Abs. 3 S. 2; SGB III § 261 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: