BSG - Beschluß vom 18.12.2001
B 2 U 315/01 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 § 128 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 6 U 330/00 - 06.09.2001,
SG Hannover, vom 09.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 362/97

Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 18.12.2001 - Aktenzeichen B 2 U 315/01 B

DRsp Nr. 2002/6484

Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein Hinweis des Gerichts im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist lediglich dann geboten, wenn es auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

Die für die Zulassung der Revision auf Verfahrensmängel im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage, 1997, IX, RdNr 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend Rechnung getragen.