BSG - Urteil vom 19.12.2013
B 2 U 17/12 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 46 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1; SGB VII § 62 Abs. 2; SGB VII § 73 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2014, 342
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 51/12
SG Kassel, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 47/08

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Berücksichtigung einer wesentlichen Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X bei der MdE-Feststellung

BSG, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen B 2 U 17/12 R

DRsp Nr. 2014/5102

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Berücksichtigung einer wesentlichen Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X bei der MdE-Feststellung

Ein Versicherter, der Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH bezieht und dessen Gesundheitszustand sich so verschlechtert, dass nun eine MdE von 25 vH anzunehmen wäre, hat keinen Anspruch auf höhere Rente, weil die eingetretene Änderung keine rechtlich "wesentliche" ist.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 46 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1; SGB VII § 62 Abs. 2; SGB VII § 73 Abs. 3;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 25 vH anstatt bisher 20 vH hat.