LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.03.2024
L 2 AS 288/23 NZB
Normen:
§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a.F. ; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 3330/15

Anspruch eines 2-Personen-Haushalts auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung; Ermittlung angemessener Unterkunftskosten in der Stadt Halle

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.03.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 288/23 NZB

DRsp Nr. 2024/4070

Anspruch eines 2-Personen-Haushalts auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung; Ermittlung angemessener Unterkunftskosten in der Stadt Halle

1. Die vom Grundsicherungsträger für das Jahr 2015 ermittelten angemessenen Unterkunftskosten in der Stadt Halle (Saale) werfen für einen 2-Personen-Haushalt keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Schlüssigkeit des zugrunde liegenden Konzepts ist im Urteil des Senats vom 09.11.2023 (L 2 AS 328/18) grundsätzlich geklärt. Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung der Grenzwerte für 2-Personen-Haushalte gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. 2. § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF (jetzt: Satz 10) vermittelt dem Leistungsberechtigten nicht unmittelbar ein subjektives Recht auf einen Wirtschaftlichkeitsvergleich (vgl LSG Sachsen-Anhalt, Urt v 21.12.2022, L 5 AS 741/18, juris). Allerdings kann ihm ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zustehen (vgl LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.05.2018, L 2 AS 442/15, juris). Insbesondere ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur Selbstbindung der Verwaltung, dass ein Jobcenter sich ggf an eigene Verwaltungsvorschriften halten muss.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgericht Halle vom 1. März 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.