LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.10.2001
21 Sa 56/01
Normen:
BeschFG § 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 328 ; BGB § 328 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 9661/00

Anspruch eines befristet eingestellten Arbeitnehmers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags auf Grund einer Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen 21 Sa 56/01

DRsp Nr. 2003/4478

Anspruch eines befristet eingestellten Arbeitnehmers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags auf Grund einer Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

Normenkette:

BeschFG § 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 328 ; BGB § 328 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug weiter über die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrages.

Der am 05.05.1977 geborene Kläger, der gelernter Industriemechaniker ist (vergleiche das Prüfungszeugnis der IHK vom 21.04.1996, ArbG-Akte Blatt 16) schloß mit der Beklagten, einem weltweit operierenden Automobilunternehmen, am 23.11.1998 den aus Blatt 8 der ArbG-Akte ersichtlichen Arbeitsvertrag, demzufolge er im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis längstens 22.11.1999 in deren U.er Werk als Mitarbeiter in der Produktion beschäftigt werden sollte. Am 15.11.1999 kamen die Parteien schriftlich (ArbG-Akte Blatt 10) überein, dieses Arbeitsverhältnis gemäß § 1 BeschFG bis zum 30.04.2000 zu verlängern. Am 01.03.2000 wurde auf dieselbe Weise eine nochmalige Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 22.11.2000 vereinbart (ArbG-Akte Blatt 11).