Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug weiter über die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrages.
Der am 05.05.1977 geborene Kläger, der gelernter Industriemechaniker ist (vergleiche das Prüfungszeugnis der IHK vom 21.04.1996, ArbG-Akte Blatt 16) schloß mit der Beklagten, einem weltweit operierenden Automobilunternehmen, am 23.11.1998 den aus Blatt 8 der ArbG-Akte ersichtlichen Arbeitsvertrag, demzufolge er im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis längstens 22.11.1999 in deren U.er Werk als Mitarbeiter in der Produktion beschäftigt werden sollte. Am 15.11.1999 kamen die Parteien schriftlich (ArbG-Akte Blatt 10) überein, dieses Arbeitsverhältnis gemäß §
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