1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. April 2023, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.321,80 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 3.442,16 seit dem 2. Mai 2022 und aus € 879,64 seit dem 2. Mai 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Bonusansprüche.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2014 als Systemadministrator zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 4.629,35 beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 zum 28. Februar 2022 selbst. Die Beklagte beschäftigt ca. 230 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.
Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 28. November 2013 heißt es ua.:
"4. Gehalt
Das monatlich nachträglich fällige Bruttogehalt wird mit Wirkung ab 1.02.2014 wie folgt festgelegt
Gehalt | Monatsgehalt | 3.088,- € |
Davon: | 90,5% Fixgehalt | 2.795,- € |
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