BVerwG - Beschluss vom 21.03.2024
3 B 1.24
Normen:
SGB V § 20i Abs. 3 S. 2 Nr. 2; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 16.02.2023
OVG Berlin-Brandenburg, vom 29.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 8/23

Antrag einer Betreiberin von Corona-Testeinrichtungen auf Abrechnung und Vergütung nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung

BVerwG, Beschluss vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 3 B 1.24

DRsp Nr. 2024/6105

Antrag einer Betreiberin von Corona-Testeinrichtungen auf Abrechnung und Vergütung nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung

Ob eine Streitigkeit eine solche öffentlich-rechtlicher Art darstellt, ist anhand der Natur der Rechtsnormen zu bewerten, welche das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Eine Streitigkeit um die begehrte Bescheidung von Anträgen auf Abrechnung und Vergütung nach der Coronavirus-Testverordnung ist von öffentlich-rechtlicher Art, da die streitentscheidenden Vorschriften der Coronavirus-Testverordnung berechtigen und verpflichten die kassenärztlichen Vereinigungen als Trägerin öffentlicher Gewalt i.S.d. § 77 Abs. 5 SGB V zur Abrechnung von Leistungen gegenüber Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 TestV in der bis zum 28.02.2023 geltenden Fassung. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 HS. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit es sich hierbei um Angelegenheiten Dritter handelt.

Tenor

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. November 2023 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Februar 2023 werden aufgehoben.

Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

Normenkette:

SGB V § 20i Abs. 3 S. 2 Nr. 2; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 40 Abs. 1;

Gründe

I