FG München - Urteil vom 23.10.2001
12 K 3588/00
Normen:
EStG (1999) § 34 Abs. 1 S. 2 ; EStG (1998) § 34 Abs. 1 ; EStG (1999) § 3 Nr. 9 ; EStG (1998) § 3 Nr. 9 ; EStG (1999) § 52 Abs. 5 ; EStG (1999) § 52 Abs. 47 ; EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 38a Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 20 ;
Fundstellen:
DB 2004, 159
EFG 2003, 1704

Anzuwendendes Recht auf eine im Januar 1999 ausgezahlte Entlassungsabfindung bei einer vor 1999 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Zur Anwendung von § 34 EStG i.d.F. des (erst später in Kraft getretenen) Steuerentlastungsgesetzes 1999 ff auf eine im Januar 1999 zugeflossene Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 12 K 3588/00

DRsp Nr. 2003/10341

Anzuwendendes Recht auf eine im Januar 1999 ausgezahlte Entlassungsabfindung bei einer vor 1999 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Zur Anwendung von § 34 EStG i.d.F. des (erst später in Kraft getretenen) Steuerentlastungsgesetzes 1999 ff auf eine im Januar 1999 zugeflossene Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.; Einkommensteuer 1999

Wurde ein Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung zum 31.12.1998 beendet, so ist bei Auszahlung der Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes im Januar 1999, und damit vor In-Kraft-Treten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, die Freibetragsregelung nach § 3 Nr. 9 EStG in der bis 1998 gültigen Fassung anzuwenden, wogegen der ermäßigte Steuersatz auf den steuerpflichtigen Teil der Abfindung nach der ab 1999 eingeführten Fünftel-Regelung zu berechnen ist (keine Anwendung des bis 1998 gültigen "halben" durchschnittlichen Steuersatzes; kein Verstoß des Gesetzgebers gegen das Rückwirkungsverbot).

Normenkette:

EStG (1999) § 34 Abs. 1 S. 2 ; EStG (1998) § 34 Abs. 1 ; EStG (1999) § 3 Nr. 9 ; EStG (1998) § 3 Nr. 9 ; EStG (1999) § 52 Abs. 5 ; EStG (1999) § 52 Abs. 47 ; EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 38a Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 20 ;

Tatbestand: