BSG - EuGH-Vorlage vom 19.12.2001
B 11 AL 90/00 R
Normen:
ArGV § 9 Nr. 3 Buchst. a ; ArbErlaubV § 9 Nr. 2 Buchst. a § 9 Nr. 2 § 9 Nr. 2 ; EGVtr Art. 59 ; EWGAbkTURZProt Art. 41 Abs. 1 ; EWGAssRBes 1/80 Art. 13 ; SGB III § 284 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 10 AL 51/98 - 25.07.2000,
SG Nürnberg, vom 27.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Al 93/97

Arbeitserlaubnisfreiheit für fahrendes Personals im grenzüberschreitenden Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, hier für türkische Kraftfahrer, Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs

BSG, EuGH-Vorlage vom 19.12.2001 - Aktenzeichen B 11 AL 90/00 R

DRsp Nr. 2002/6479

Arbeitserlaubnisfreiheit für fahrendes Personals im grenzüberschreitenden Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, hier für türkische Kraftfahrer, Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs

1. Ist Art. 13 EWGAssRBes 1/80 vom 19.9.1980 so auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft die Einführung nationaler Regelungen verbietet, die im Vergleich zu der am 1.12.1980 geltenden nationalen Rechtslage allgemein für türkische Arbeitnehmer neue Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt vorsehen, oder bezieht sich das Verbot der Einführung neuer Beschränkungen gemäß Art. 13 EWGAssRBes 1/80 nur auf den Zeitpunkt des erstmaligen ordnungsgemäßen Aufenthalts und der erstmaligen ordnungsgemäßen Beschäftigung eines Arbeitnehmers? 2. Ist Art. 13 EWGAssRBes 1/80 vom 19.9.1980 auch auf in der Türkei beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, die als Fernfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr regelmäßig einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft durchfahren, ohne dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates anzugehören? 3. Ist Art. 41 Abs. 1 EWGAbkTURZProt vom 23.11.1970 so auszulegen, dass ein türkischer Arbeitnehmer berechtigt ist, sich auf eine protokollwidrige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu berufen?