BAG - Urteil vom 15.11.2001
6 AZR 353/00
Normen:
Tarifvertrag in Ausfüllung des § 15 c BAT-O-O zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts (Arbeitsplatzsicherungs-TV Schulen LSA, vom 3. Februar 1997) §§ 1 2 3 4 6 ; SchulG des Landes Sachsen-Anhalt § 31 ; Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1, Anlagen 1, 2 ; BGB § 612 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 640
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 10.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 621/99
ArbG Halberstadt, vom 06.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 633/99

Arbeitsplatzsicherung; Schulleiter

BAG, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 353/00

DRsp Nr. 2002/5203

Arbeitsplatzsicherung; Schulleiter

Orientierungssätze: Nach § 1 Abs. 3 Arbeitsplatzsicherungs-TV Schulen LSA gilt dieser Tarifvertrag nicht für Schulleiter. Schulleiter im Sinne dieser Bestimmung sind nur Lehrkräfte, die gemäß § 31 SchulG zum Schulleiter bestellt worden sind. Lehrkräfte, die den Schulleiter vorübergehend vertreten, gehören dazu nicht. Dies gilt auch, wenn sich der Vertretungsfall über einen Zeitraum von 2 Jahren erstreckt.

Normenkette:

Tarifvertrag in Ausfüllung des § 15 c BAT-O-O zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts (Arbeitsplatzsicherungs-TV Schulen LSA, vom 3. Februar 1997) §§ 1 2 3 4 6 ; SchulG des Landes Sachsen-Anhalt § 31 ; Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1, Anlagen 1, 2 ; BGB § 612 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 14. November 1998.