LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.11.2001
7 Ta 375/01
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 144
NZA-RR 2002, 103
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld - 1 (4) Ca 2617/01 - 10.09.2001,

Arbeitszeitreduzierung - Streitwert

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2001 - Aktenzeichen 7 Ta 375/01

DRsp Nr. 2003/4664

Arbeitszeitreduzierung - Streitwert

»Der Streitwert einer Klage nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG - vom 21.12.2000 -BGBl. I S. 1966- auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist auf 2 Monatseinkommen festzusetzen (siehe LAG Berlin MDR 2001, 636).«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte die Klägerin beantragt, der Verringerung ihrer Arbeitszeit ab dem 24.09.2001 (Ende des Erziehungsurlaubs) auf die Hälfte der Vollarbeitszeit zuzustimmen. Der Rechtsstreit wurde vergleichsweise erledigt. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 2 Monatseinkommen der Klägerin (insgesamt 7.000,00 DM) festgesetzt. Mit der Streitwertbeschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, erstrebt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Erhöhung des Wertes auf die 36fache Differenz (1750,00 DM x 36).

B.

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos.