LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.11.2023
8 Sa 327/22
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1443/21

Streit um die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Betrieblicher Verhaltenskodex; Tatkündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 327/22

DRsp Nr. 2024/5999

Streit um die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Betrieblicher Verhaltenskodex; Tatkündigung

Die Berufung hat klar und konkret zu erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art und aus welchen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil als unrichtig ansieht. Soweit das ArbG seine Entscheidung mehrere, voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, muss die Berufungsbegründung für die Zulässigkeit der Berufung das Urteil in all diesen Punkten angreifen und für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des Erstgerichts darlegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die angegriffene Entscheidung nicht trägt.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.06.2022 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Az. 8 Ca 1443/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.

1. 2.