EuGH - Urteil vom 01.02.2001
Rs C-108/96
Normen:
EG-Vertrag Art. 5 Art. 30 Art. 52 Art. 59 ; EG Art. 10 Art. 28 Art. 43 Art. 49 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-837
EuGRZ 2001, 108
EuZW 2001, 282
EWS 2001, 130
JuS 2001, 1014
Vorinstanzen:
Tribunal de première instance Brüssel - Urteil vom 27. März 1996,

Auslegung der Artikel 5 EG-Vertrag [jetzt Artikel 10 EG] sowie 30, 52 und 59 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG, 43 EG und 49 EG] - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Augenoptikern bestimmte Augenuntersuchungen untersagt sind - Nationale Rechtsvorschriften, die den Vertrieb von Geräten beschränken, mit denen bestimmte, Augenärzten vorbehaltene Augenuntersuchungen durchgeführt werden können

EuGH, Urteil vom 01.02.2001 - Aktenzeichen Rs C-108/96

DRsp Nr. 2002/16176

Auslegung der Artikel 5 EG-Vertrag [jetzt Artikel 10 EG] sowie 30, 52 und 59 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG, 43 EG und 49 EG] - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Augenoptikern bestimmte Augenuntersuchungen untersagt sind - Nationale Rechtsvorschriften, die den Vertrieb von Geräten beschränken, mit denen bestimmte, Augenärzten vorbehaltene Augenuntersuchungen durchgeführt werden können

»1. Die Rechtslage einer Gesellschaft, die zu einer Firmengruppe mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten gehört, die Waren und Dienstleistungen im optischen Bereich vertreibt, wird als die einer Tochtergesellschaft einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft nach den Bestimmungen des Artikels 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) vom Gemeinschaftsrecht erfasst.