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Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Anerkennung und Entschädigung seiner Schwerhörigkeit als Berufskrankheit (BK).
Der im Jahre 1939 geborene Kläger war von 1954 bis 1974 in seinem erlernten Beruf als Werkzeugmacher und anschließend bis zum 30. Juni 1991 als Berufsausbilder in der Stanzerei der Justizvollzugsanstalt D. tätig. Später war er noch bei einem Wach- und Sicherheitsdienstunternehmen beschäftigt.
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