Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Außerdem geht es um die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Die zum Zeitpunkt der Kündigung 46jährige Klägerin (Geburtstag war der ...) steht in einem seit 01.09.1973 rechnenden Arbeitsverhältnis mit der beklagten Stadt.
In einem schriftlichen Änderungsvertrag der Parteien vom 06.04.1999 ist eine Beschäftigung der Klägerin im Sozial- und Erziehungsdienst abgemacht. Tätig war und ist die Klägerin als Erzieherin in einer von der Beklagten getragenen Kindertageseinrichtung.
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