LAG Chemnitz - Urteil vom 10.10.2001
2 Sa 744/00
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 19.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7162/00

Auswirkung einer Beschäftigungsgarantie bei langfristiger Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub (jetzt Elternzeit) auf Sozialauswahl

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.10.2001 - Aktenzeichen 2 Sa 744/00

DRsp Nr. 2003/4628

Auswirkung einer Beschäftigungsgarantie bei langfristiger Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub (jetzt Elternzeit) auf Sozialauswahl

»Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung der Auswahl nach sozialen Kriterien nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG geht der einem sozial stärkeren Arbeitnehmer aufgrund Dienstvereinbarung oder Individualzusage gegebene Beschäftigungsgarantie jedenfalls dann vor, wenn die Garantie die Sozialauswahl im Rahmen erwarteter Entlassungswellen steuern sollte und zur Herausnahme des sozial schwächeren Arbeitnehmers aus dem auswahlrelevanten Personenkreis führen würde.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Außerdem geht es um die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die zum Zeitpunkt der Kündigung 46jährige Klägerin (Geburtstag war der ...) steht in einem seit 01.09.1973 rechnenden Arbeitsverhältnis mit der beklagten Stadt.

In einem schriftlichen Änderungsvertrag der Parteien vom 06.04.1999 ist eine Beschäftigung der Klägerin im Sozial- und Erziehungsdienst abgemacht. Tätig war und ist die Klägerin als Erzieherin in einer von der Beklagten getragenen Kindertageseinrichtung.