(c) »... Der Zuschuß, den der ArbGeber [zum Mutterschaftsgeld] zu leisten hat, beruht auf dem Arbeitsvertrag. Es handelt sich um einen gesetzlich begründeten arbeitsvertraglichen Anspruch auf Ä teilweise Ä Fortzahlung des Entgelts (vgl. BAG .., DB 1986, 2499 [hier: VI (616) 100 a-d]).
Wie das BVerfG erkannt hat, ist es mit dem
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