EuGH - Urteil vom 06.03.2001
Rs C-273/99 P
Normen:
Beamtenstatut Art. 11 Art. 12 Art. 17 Abs. 2, 18 Abs. ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-1575
Vorinstanzen:
EuG, vom 19.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen T-203/95

Beamte - Disziplinarordnung - Sanktion Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten gemäß Artikel 88 des Statuts - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 06.03.2001 - Aktenzeichen Rs C-273/99 P

DRsp Nr. 2002/16172

Beamte - Disziplinarordnung - Sanktion Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten gemäß Artikel 88 des Statuts - Voraussetzungen

»1. Aus Artikel 88 Absatz 1 des Statuts geht klar hervor, dass die einzige Voraussetzung dafür, dass die Anstellungsbehörde einen Beamten bis zum Ende des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens vorläufig seines Dienstes entheben kann, darin besteht, dass ihm eine schwere Verfehlung zur Last gelegt wird. Folglich kann das Gericht die Auffassung vertreten, dass eine Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung des betreffenden Beamten eine im Einklang mit Artikel 25 des Statuts stehende ausreichende Begründung für die Schwere der diesem Beamten zur Last gelegten Verfehlung enthalte. Die Anstellungsbehörde ist nämlich nicht verpflichtet, über diese Begründung hinaus die Gründe anzugeben, die die sofortige vorläufige Dienstenthebung des Betroffenen erforderlich machten, und erst recht braucht das Gericht das Vorliegen und die Stichhaltigkeit dieser Gründe nicht zu prüfen. 2. Allein der Umstand, dass ein Beamter ein Werk, das sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaften bezieht, ohne vorherige Zustimmung der Anstellungsbehörde veröffentlicht, stellt eine Verletzung von Artikel 17 des Statuts dar, die Gegenstand einer bloßen Tatsachenfeststellung sein kann.