BVerwG - Urteil vom 13.09.2001
2 C 34.00
Normen:
EZulV §§ 3 4 ; NPersVG § 39 Abs. 2 ; BPersVG § 46 Abs. 2, 3 S. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 211
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 25.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 3243/97
OVG Lüneburg, vom 15.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 3509/99

Beamtenrecht - Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten; Weitergewährung der - an vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder; Höhe der an freigestellte Personalratsmitglieder weiterzuzahlenden -; Dienst zu ungünstigen Zeiten, Weiterzahlung der Erschwerniszulage für - an vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied; Freistellung vom Dienst wegen Personalratstätigkeit, Weitergewährung der Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten bei -.

BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 2 C 34.00

DRsp Nr. 2002/15617

Beamtenrecht - Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten; Weitergewährung der - an vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder; Höhe der an freigestellte Personalratsmitglieder weiterzuzahlenden -; Dienst zu ungünstigen Zeiten, Weiterzahlung der Erschwerniszulage für - an vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied; Freistellung vom Dienst wegen Personalratstätigkeit, Weitergewährung der Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten bei -.

»1. Dem vom Dienst freigestellten Personalratsmitglied ist eine bisher gewährte Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weiterzuzahlen. 2. Die Höhe der weiterzuzahlenden Zulage bestimmt sich nach der Anzahl der Stunden des Dienstes zu ungünstigen Zeiten, die der Beamte geleistet hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre.«

Normenkette:

EZulV §§ 3 4 ; NPersVG § 39 Abs. 2 ; BPersVG § 46 Abs. 2, 3 S. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, Polizeioberkommissar im Dienste des Beklagten, erhielt mehrere Jahre lang während seiner Verwendung bei der Verkehrspolizeistaffel und danach beim Autobahnkommissariat eine Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten. Die monatlich gezahlte Zulage berechnete sich nach der Zahl der Dienststunden, die der Kläger im jeweiligen Monat während der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen zu leisten hatte.