I.
Der Kläger, Polizeioberkommissar im Dienste des Beklagten, erhielt mehrere Jahre lang während seiner Verwendung bei der Verkehrspolizeistaffel und danach beim Autobahnkommissariat eine Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten. Die monatlich gezahlte Zulage berechnete sich nach der Zahl der Dienststunden, die der Kläger im jeweiligen Monat während der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen zu leisten hatte.
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