BAG - Urteil vom 24.10.2001
7 AZR 686/00
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 § 1 Abs. 3 Satz 1 § 1 Abs. 5 Satz 1, 2 ; KSchG § 7 Satz 1 ; HmbPersVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 § 79 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 99, 232
DB 2002, 536
NZA 2002, 1335
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 247/99
LAG Hamburg, vom 04.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 17/00

Beginn der Klagefrist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungen; Mitbestimmung des Personalrats; Befristung nach dem BeschFG

BAG, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 7 AZR 686/00

DRsp Nr. 2002/4363

Beginn der Klagefrist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungen; Mitbestimmung des Personalrats; Befristung nach dem BeschFG

»Die Drei-Wochen-Frist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG wird bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungsabreden für jede Befristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten Befristung und nicht erst mit dem Ablauf der letzten Befristung in Lauf gesetzt.« Orientierungssätze: 1. Bei mehreren Befristungen beginnt die Klagefrist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG jeweils mit dem Ende der einzelnen Befristung. 2. Das Beschäftigungsförderungsgesetz enthält kein Zitiergebot. Daher ist zur Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG nicht erforderlich, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Befristung nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz vereinbart haben oder der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Beschäftigungsförderungsgesetz als Grund für die Befristung genannt hat. 3. Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist keine mitbestimmungspflichtige Änderung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 HmbPersVG.

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 § 1 Abs. 3 Satz 1 § 1 Abs. 5 Satz 1, 2 ; KSchG § 7 Satz 1 ; HmbPersVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 § 79 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Befristung am 31. August 1999 geendet hat.