BVerfG - Beschluß vom 20.07.2001
1 BvR 951/01
Normen:
BVerfGG §§ 92, 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 17.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1033/00

Begründung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 20.07.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 951/01

DRsp Nr. 2001/11835

Begründung der Verfassungsbeschwerde

Wird mit einer Verfassungsbeschwerde lediglich eine Verletzung der "Grundrechte des Grundgesetzes" gerügt, so ist den Begründungsanforderungen gemäß §§ 92, 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG nicht genügt, da ein Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht wird.

Normenkette:

BVerfGG §§ 92, 23 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. 1. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers wurde vom Beklagten des Ausgangsverfahrens außerordentlich und ordentlich gekündigt. Eine Kündigungsschutzklage blieb im Wesentlichen vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg, da die ordentliche Kündigung das Dienstverhältnis der Parteien beendet habe. Eine vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen. Eine gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegte Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 1421/99) wurde durch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1999 nicht zur Entscheidung angenommen.