I. 1. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers wurde vom Beklagten des Ausgangsverfahrens außerordentlich und ordentlich gekündigt. Eine Kündigungsschutzklage blieb im Wesentlichen vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg, da die ordentliche Kündigung das Dienstverhältnis der Parteien beendet habe. Eine vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen. Eine gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegte Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 1421/99) wurde durch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1999 nicht zur Entscheidung angenommen.
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