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Die Kläger sind Eheleute und betreiben seit April 1996 eine Gärtnerei in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Beide sind bei der beklagten Alterskasse für den Gartenbau pflichtversichert. Der Kläger war schon seit Ende 1992 Komplementär der damals aus ihm und der früheren Betriebsinhaberin (Frau D) bestehenden Kommanditgesellschaft gewesen; den Frau D zustehenden Kommanditistenanteil erwarb die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 17. April 1996.
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