BSG - Urteil vom 08.11.2001
B 10 LW 37/00 R
Normen:
ALG § 32 Abs. 1 § 32 Abs. 3 S. 1 § 32 Abs. 3 S. 2 Alt 1 § 32 Abs. 3 S. 2 Alt 2 § 32 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ; GAL § 3c Abs. 2 Buchst. a ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 8 LW 23/99 - 0.09.2000,
SG Duisburg, vom 12.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 LW 8/98

Berechnung des Jahreseinkommens bei Ehegatten für den Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte

BSG, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen B 10 LW 37/00 R

DRsp Nr. 2002/6438

Berechnung des Jahreseinkommens bei Ehegatten für den Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte

1. Der Ausgleich mit Verlusten aus Einkommen des anderen Ehegatten ist bei der Ermittlung des für Grund und Höhe des Beitragszuschusses nach § 32 ALG maßgeblichen ehelichen Jahreseinkommens auch dann unzulässig, wenn beide Ehegatten Einkünfte lediglich aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 32 Abs. 1 § 32 Abs. 3 S. 1 § 32 Abs. 3 S. 2 Alt 1 § 32 Abs. 3 S. 2 Alt 2 § 32 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ; GAL § 3c Abs. 2 Buchst. a ;

Gründe:

I

Die Kläger sind Eheleute und betreiben seit April 1996 eine Gärtnerei in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Beide sind bei der beklagten Alterskasse für den Gartenbau pflichtversichert. Der Kläger war schon seit Ende 1992 Komplementär der damals aus ihm und der früheren Betriebsinhaberin (Frau D) bestehenden Kommanditgesellschaft gewesen; den Frau D zustehenden Kommanditistenanteil erwarb die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 17. April 1996.