BSG - Urteil vom 08.11.2001
B 11 AL 43/01 R
Normen:
AFG § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 § 112 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB III § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 § 427 Abs. 5 S. 1 § 427 Abs. 5 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 12 AL 171/99 - 18.04.2001,
SG Köln, vom 08.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 27/98

Berücksichtigung des Zeitfaktors und der Kirchensteuer beim Bemessungsentgelt für Arbeitslosengeld

BSG, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen B 11 AL 43/01 R

DRsp Nr. 2002/2978

Berücksichtigung des Zeitfaktors und der Kirchensteuer beim Bemessungsentgelt für Arbeitslosengeld

1. Durch die Begriffe "durchschnittlich", "tariflich" und "regelmäßig" wird der für die Bemessung von Arbeitslosengeld maßgebliche Faktor "Arbeitszeit" begrenzt. Dies soll Schwankungen der Arbeitszeit im Bemessungszeitraum ausgleichen und zufällig und ungewöhnlich hohe Verdienste durch Mehrarbeit von der Berücksichtigung ausschließen. 2. Die Begrenzung des Zeitfaktors auf die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit nach § 112 Abs. 3 S. 1 AFG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Für die Zeit bis zum Außerkrafttreten des AFG ist die in § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AFG vorgesehene Berücksichtigung des Kirchensteuer-Hebesatzes bei der Bestimmung der Leistungssätze nicht verfassungswidrig. 4. Jedenfalls für 1998 und 1999 ist die Berücksichtigung des Kirchensteuer-Hebesatzes bei der Bestimmung der Leistungsentgelte nach § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB III verfassungsgemäß. 5. Die Übergangsregelung des § 427 Abs. 5 SGB III ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 § 112 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB III § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 § 427 Abs. 5 S. 1 § 427 Abs. 5 S. 3 ;

Gründe:

I